Am 1. Februar 2013 stimmte der Bundesrat dem leicht geänderten Gesetz vom 25. Oktober 2012 zu. Am 30. September 2013 veröffentlichte das BMF (Bundesministerium der Finanzen) sein Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 01.01.2014. In der Vorbemerkung führt es aus:
"Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285, BStBl I S. 188) wurden die bisherigen steuerlichen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht umgestaltet. Davon abweichende Regelungen der Lohnsteuer-Richtlinien 2013 sind nicht mehr anzuwenden."
Bisher (bis zum 31.12.2013) hatte ein Arbeitnehmer eine bzw. mehrere regelmäßige Arbeitsstätten. Ab 1.1.2014 kann er nur noch keine oder eine (= erste) Tätigkeitsstätte pro Dienstverhältnis haben. Wird diese aufgesucht, gibt es dafür keine Verpflegungspauschalen und nur eingeschränktes Kilometergeld (= Abzug der Entfernungspauschale).
Bei der ersten Tätigkeitsstätte handelt es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung, welcher der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Daher können Fahrzeuge oder Schiffe sowie das häusliche Arbeitszimmer keine Tätigkeitsstätte darstellen.
Laut BMF-Schreiben muss die Zuordnung durch den Arbeitgeber (auch Zeitarbeiter) zu einer Tätigkeitsstätte auf Dauer angelegt sein (Prognose). Die typischen Fälle einer dauerhaften Zuordnung sind:
Für die Beurteilung, ob eine dauerhafte Zuordnung vorliegt, ist die auf die Zukunft gerichtete prognostische Betrachtung maßgebend. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung, kann durch die Tätigkeit bei einem Kunden bzw. einem verbundenen Unternehmen ab 2014 eine Tätigkeitsstätte angenommen werden. Wird ein Arbeitnehmer, auch Zeitarbeiter, bei einem Unternehmen länger als 48 Monate eingesetzt, wird dort die erste Tätigkeitsstätte begründet.
Hat der Arbeitnehmer mehrere Tätigkeitsorte, bestimmt der Arbeitgeber (schriftlich oder mündlich) eine davon als „erste“ Tätigkeitsstätte. Es spielt dabei keine Rolle, ob er an dieser die meiste Zeit verbringt, sie regelmäßig aufsucht oder sich der qualitative Schwerpunkt seiner Arbeit befindet. Der Arbeitgeber kann damit eigentlich nach Belieben die Stätte wählen. Aus diesem Grund wird besonders bei Familienunternehmen auf § 42 der Abgabenordnung AO hingewiesen.
Wenn keine erste Tätigkeitsstätte bestimmt wurde, wird die quantitative Zuordnung anhand messbarer Kriterien vorgenommen. Die erste Tätigkeitsstätte ist dann die betriebliche Einrichtung, an der er
Wenn der Arbeitnehmer jedoch an der betrieblichen Einrichtung nicht seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausübt, sondern lediglich z. B. sein Fahrzeug oder Material abholt oder Auftragsbestätigungen, Stundenzettel etc. abgibt, wird sie nicht seine erste Tätigkeitsstätte.
Die bisherige dreistufige Staffelung für Verpflegungspauschalen wird auf eine zweistufige reduziert. Bei der Gewährung von Verpflegungspauschalen gibt es drei Konstellationen:
Diese neuen Regelungen gelten auch für Reisen ins Ausland. Aufgrund der nun nur noch zweitägigen Staffelung werden durch das BMF für Auslandsreisen ab 1.1.2014 neue Auslandspauschalen veröffentlicht.
Gegenüberstellung der Verpflegungspauschalen-Regelungen bis und ab 2014
Bis 31.12.2013
Abwesenheit |
Pauschale |
weniger als 8 Stunden |
0 EUR |
mindestens 8 und weniger als 14 Stunden |
6 EUR |
mindestens 14 und weniger als 24 Stunden |
12 EUR |
24 Stunden |
24 EUR |
Ab 01.01.2014
Abwesenheit |
Pauschale |
Eintägige Reise: 8 Stunden und weniger |
0 EUR |
Eintägige Reise: mehr als 8 Stunden |
12 EUR |
Mehrtägige Reisen: |
12 EUR |
Abreisetag ohne Zeitvorgaben |
12 EUR |
24 Stunden (Zwischentag ) |
24 EUR |
Verpflegungspauschalen im Ausland
Diese neuen Regelungen gelten auch für Reisen ins Ausland. Aufgrund der nun nur noch zweitägigen Staffelung wurden durch das BMF für Auslandsreisen ab 01.01.2014 neue Auslandspauschalen veröffentlicht. Die Übersicht kann hier heruntergeladen werden.
Erhielt der Arbeitnehmer auf seiner Reise von seinem Arbeitgeber eine Mahlzeit, wurde diese in der Regel mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet und entweder von der Reisekostenerstattung einbehalten oder lohnversteuert. Dies ist künftig so nicht mehr möglich.
Ab 2014 sind die Verpflegungspauschalen zu kürzen, wenn dem Arbeitnehmer eine teilentgeltliche oder unentgeltliche Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Das ist in folgenden Fällen denkbar:
Wird dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit gestellt, für die der amtliche Sachbezugswert anzusetzen ist, muss dies im Lohnkonto mit dem Großbuchstaben „M“ aufgezeichnet und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden. Diese Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflicht gilt unabhängig von der Anzahl der Mahlzeitengestellungen an den Arbeitnehmer im Kalenderjahr.
Unterkunftskosten an ein und derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte können nur noch bis zu 48 Monate lang uneingeschränkt in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten abgezogen werden. Danach dürfen monatlich nur maximal 1.000 Euro (wie bei der doppelten Haushaltsführung) angesetzt werden.
Übernachtungskosten im Hotel. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die gesamten (dienstlichen) Kosten für die Übernachtung steuerfrei erstatten. Der Selbstständige kann die Übernachtungskosten als Betriebsausgabe abziehen.
Ist beim Arbeitnehmer in der Hotelrechnung ein Frühstück enthalten spielt es keine Rolle, ob dies in einer Service-Pauschale enthalten ist oder offen ausgewiesen wird. Die Mahlzeiten werden entsprechend von den Verpflegungspauschalen gekürzt.
Beim Unternehmer wird nur dann die Kürzung von den Verpflegungspauschalen vorgenommen, wenn das Frühstück nicht offen ausgewiesen wird. Denn er kann im Gegensatz zum Arbeitnehmer keinen Sachbezug geltend machen.
Laut BMF-Schreiben ist es unerheblich, ob die Kürzung von der Hotelrechnung oder den Verpflegungspauschalen vorgenommen wird.
Es gilt immer noch, dass die Zahlung von steuerfreien Verpflegungspauschalen auf die ersten drei Monate an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt ist. Vereinfacht wurden die Regelungen, wann die Dreimonatsfrist unterbrochen wird. Zukünftig gibt es nur noch eine zeitliche Komponente (ob Urlaub/Krankheit) spielt keine Rolle mehr. Wird die Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte für mehr als vier Wochen unterbrochen, beginnt die Dreimonatsfrist wieder von vorne.
Wie bisher auch, können zur Ermittlung der steuerfreien Leistungen für Reisekosten die einzelnen Aufwendungsarten zusammengefasst werden. Die Leistungen sind steuerfrei, soweit sie die Summe der zulässigen steuerfreien Leistungen nicht übersteigen. Hierbei können mehrere Reisen zusammengefasst abgerechnet werden.
Wird mehr bezahlt als steuerfrei zulässig ist, kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erhoben werden, wenn dem Arbeitnehmer Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen gezahlt werden, soweit diese die danach dem Arbeitnehmer zustehenden Verpflegungspauschalen ohne Anwendung der Kürzungsregelung um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen.